ALFA ROMEO GARANTIE & SERVICEVERTRÄGE

 

KAPITEL 1 – ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR ALLE VERTRAGSEBENEN - EINMALZAHLUNG

 

ARTIKEL 1.1           DEFINITIONEN

Im Rahmen des vorliegenden Vertrages (nachfolgend kurz „Vertrag“ genannt), welcher das Bestellformular und die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen umfasst, haben die nachfolgend angeführten Begriffe folgende Bedeutung:

Gesellschaft: FCA Austria GmbH, Groß-Enzersdorfer Straße 59, 1220 Wien, FN97498f. Dies ist die Gesellschaft, die den Vertrag anbietet.

Verkäufer: Unternehmen des FCA Händlernetzes, das auf dem Bestellformular angeführt ist und als Hilfsperson von FCA Austria GmbH handelt.

Bestellformular: Formular, das die besonderen Bedingungen des Vertrages, insbesondere das Niveau des abgeschlossenen Vertrages, die unterzeichnenden Parteien, das vertragsgegenständliche Fahrzeug, die Laufzeit sowie die Kilometerleistung des Vertrages und den Preis des Vertrages festlegt.

Vertragsniveau: Das Niveau der bestellten Leistungen, das im Bestellformular angeführt ist.

FCA Händlernetz: Im Vertragsgebiet gelegenes Unternehmen mit einem Vertrag als FCA -Vertragswerkstatt und/oder als FCA -Vertragshändler, der mit der Gesellschaft geschlossen wurde.

Unterzeichner: Kunde, der auf dem Bestellformular angeführt ist und der den Vertrag zwecks Inanspruchnahme der nachfolgend bezeichneten Leistungen unterzeichnet hat.

Vertragsgebiet: Der Vertrag gilt in Österreich, in den Ländern der Europäischen Union* und in folgenden Gebieten: Andorra, Bosnien-Herzegowina, Gibraltar, Island, Kosovo, Liechtenstein, Mazedonien, Monaco, Montenegro, Norwegen, San Marina, Schweiz, Serbien, Vereinigtes Königreich, Vatikan.

Fahrzeug: Kraftfahrzeug, für das die unten beschriebenen Leistungen in Anspruch genommen werden können, und das im Bestellformular genannt wird.

*At the date of publication of the Contract, the European Union consists of the following countries: Austria, Belgium, Bulgaria, Croatia, Cyprus, Czech Republic, Denmark, Estonia, Finland, Germany, France, Greece, Hungary, Ireland, Italy, Latvia, Lithuania, Luxembourg, Malta, Netherlands, Poland, Portugal, Romania, Slovakia, Slovenia, Spain, Sweden.
 

ARTIKEL 1.2         VERTRAGSGEGENSTAND

Gegenstand des vorliegenden Vertrages ist die Definition der Leistungen, die der Unterzeichner je nach dem auf dem Bestellformular angeführten Vertragsniveau in Anspruch nehmen kann.

VERSCHIEDENE VERTRAGSEBENEN
 

- Der EXTENDED CARE PREMIUM Vertrag umfasst die Garantieverlängerung siehe Leistungsbeschreibung im Kapitel 3

- Der SERVICE CARE PLUS Vertrag umfasst die regelmäßige Wartung, siehe Kapitel 4

- Der COMPLETE CARE Vertrag umfasst die Garantieverlängerung und regelmäßige Wartung, siehe Leistungsbeschreibung, Kapitel 5

- Der COMPLETE CARE PLUS Vertrag umfasst die Garantieverlängerung, regelmäßige Wartung, Verschleißteile, Technische Inspektion und Ersatzfahrzeug während der Wartung, siehe Leistungsbeschreibung, Kapitel 6

- Der COMPLETE CARE PREMIUM Vertrag umfasst die Garantieverlängerung, regelmäßige Wartung, Verschleißteile, Technische Inspektion und Ersatzfahrzeug siehe Leistungsbeschreibung, Kapitel 7

- Der COMPLETE CARE BUSINESS Vertrag umfasst die Garantieverlängerung, regelmäßige Wartung, Verschleißteile, Technische Inspektion und Ersatzfahrzeug während der Wartung, gemäß bestimmten spezifischen Bedingungen, die Kapitel 6 der AGBs angeführt sind.
 

Jedes Vertragsniveau umfasst auch die Bereitstellung von Pannenhilfe.

Kunden mit Wasserstofffahrzeugen können nur die Dienste von Complete Care Plus, Complete Care Premium oder Complete Care Business abonnieren.

ARTIKEL 1.3 VORAUSSETZUNG DES VERTRAGSSCHLUSSES UND LAUFZEIT

1.3.1 Zugelassene Fahrzeuge

Mit Ausnahme von Taxis, privaten Fahrzeugen mit Fahrer, Krankenwagen, Fahrschulwagen, leichtgewichtigen medizinischen Fahrzeugen, Fahrzeugen für den Transport zahlender Fahrgäste sowie Fahrzeugen, die für Rennen oder Rallyes modifiziert oder genutzt werden, können alle Fahrzeuge der FCA Austria GmbH, die am Tag des Vertragsabschlusses im Land, in dem der Vertrag abgeschlossen wird, zugelassen sind, einschließlich eventueller

Modifikationen durch eine von der FCA Austria GmbH empfohlene Fachwerkstatt, die Dienstleistungen gemäß dem Vertrag in Anspruch nehmen. In diesem letzten Fall sind jedoch die modifizierten Teile sowie jegliche Schäden, die durch diese Modifikationen verursacht wurden, und eventuelle Wartungsarbeiten, die spezifisch für diese modifizierten Teile sind, nicht durch den Vertrag abgedeckt.


1.3.2 Laufzeit und Kilometerleistung


Der Vertrag muss:
 

- Am Ende des 24. Monats nach dem Zulassungsdatum des neuen Fahrzeugs und vor einem Kilometerstand von 100.000km für Verträge von EXTENDED CARE PREMIUM abgeschlossen werden

- Am Ende des 12. Monats nach dem Zulassungsdatum des neuen Fahrzeugs und vor der ersten Wartung für alle Verträge, die nicht EXTENDED CARE PREMIUM Verträge sind, abgeschlossen werden.
 

Das Fahrzeug muss dem ersten Eigentümer gehören.

Bei der Aktivierung darf das Fahrzeug keine Laufleistung haben, die höher ist als die für den ersten Service vorgesehene Kilometerleistung, mit Ausnahme von EXTENDED CARE PREMIUM.

Der Vertrag endet bei Eintritt eines der beiden nachfolgenden Ereignisse:

- am Ende der vertraglich vereinbarten Laufzeit, die ab dem Datum des Beginns der Neuwagengarantie gerechnet wird,

- mit dem Erreichen des vertraglich vereinbarten maximalen Kilometerstandes; der Kilometerstand wird ab Kilometer Null gerechnet.

 

Die vom Unterzeichner gewählte Laufzeit und der gewählte Kilometerstand werden auf dem Bestellformular angegeben. Diese werden vom Unterzeichner anhand der Möglichkeiten laut des am Tage der Vertragsunterzeichnung gültigen Tarifs gewählt.

Der Unterzeichner hat die Möglichkeit, vor dem Ablauf des Vertrages mit einem Vertragsnachtrag die Laufzeit und/oder den maximalen Kilometerstand zu erhöhen, außer es handelt sich um einen Vertrag, der mit einem Leasingvertrag gekoppelt ist. Dieser Vorgang kann mehrmals nacheinander im Rahmen der Laufzeiten und Kilometerleistungen, die in der bei Unterzeichnung des Vertrages geltenden Preisliste vorgesehen sind. In diesem Fall bleiben die Leistungen aus dem Vertrag aufrecht.

Wenn der Vertragsinhaber während der Vertragslaufzeit einen Service in Anspruch nimmt, der vom Vertrag abgedeckt ist, wird jener Zeitraum der Fahrzeugunbeweglichkeit zur verbleibenden Vertragsdauer hinzugefügt. Dieser Zeitraum beginnt ab dem Zeitpunkt der Serviceanforderung durch den Vertragsinhaber oder der Bereitstellung zur Reparatur des Fahrzeugs

Es wird festgelegt, dass die Leistungen der Garantieverlängerung mit dem Ablauf der kommerziellen Garantie für das Fahrzeug beginnen.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass für bestimmte Komponenten von 100% elektrischen Fahrzeugen spezifische kommerzielle Gewährleistungsfristen gelten, wie unten aufgeführt. Die im Vertrag vorgesehene Garantieverlängerung gilt für den Zeitraum, der nicht durch die oben genannten kommerziellen Garantiezeiten abgedeckt ist (falls zutreffend).

Die Antriebsbatterie von 100% elektrischen Fahrzeugen hat eine kommerzielle Garantiezeit von acht (8) Jahren oder einhundertsechzigtausend (160.000) km, je nachdem, was zuerst eintritt, mit einer Mindestkapazität der Batterie von 70% während dieser kommerziellen Garantiezeit.
 

ARTIKEL 1.4 BEDINGUNGEN UND ANWENDUNGSVORAUSSETZUNG

1.4.1 Erbringung von Dienstleistungen
 

Die entsprechenden Dienstleistungen, die im Rahmen des Vertrages vom Netz der FCA Austria GmbH erbracht werden, werden im gesamten Gebiet direkt von diesem Netz abgewickelt, ohne dass der Vertragsinhaber dafür eine Zahlung zu leisten hat.

Die Kosten für Pannenhilfe und/oder Abschleppdienste auf Autobahnen oder ähnlichen Strecken werden vom Vertragsinhaber im Voraus bezahlt. Diese Kosten werden von der FCA Austria GmbH oder einer Landesgesellschaft gegen Vorlage der ordnungsgemäß bezahlten Originalrechnung erstattet.

Für Länder außerhalb der Euro-Zone gilt der Wechselkurs, der am Tag der Rechnungsausstellung in dem Land, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde, gültig ist.

1.4.2 Ersatzteile

Die im Rahmen des Vertrags ausgetauschten Teile gehen in das Eigentum der FCA Austria GmbH über.

Mit Ausnahme der COMPLETE CARE BUSINESS-Verträge können die Arbeiten mit neuen Originalteilen oder wiederaufbereiteten Teilen nach Beurteilung durch die FCA Austria GmbH oder ihren Vertreter durchgeführt werden.

Für die Leistungen "Regelmäßige Wartung" und "Verschleißteile" können jedoch für alle Fahrzeuge, die älter als 3 Jahre sind, Teile aus dem Spezialprogramm EUROREPAR verwendet werden.

Im Rahmen des COMPLETE CARE BUSINESS-Vertrages werden die Garantieverlängerungen mit wiederaufbereiteten Teilen und für die Leistungen "Regelmäßige Wartung" und "Verschleißteile" mit Teilen aus dem EUROREPAR-Sortiment durchgeführt.

1.4.3 Leistungsvoraussetzungen

Die Leistungen – Teile & Arbeitszeit inkl. MwSt. – werden von FCA Austria GmbH Österreich GmbH übernommen, wenn diese im FCA Händlernetz durchgeführt werden. Nur das FCA Austria GmbH Händlernetz und im erweiterten Sinn die zugelassenen Abschleppdienste von FCA Austria GmbH Assistance sind im Rahmen des vorliegenden Vertrages zum Handeln befugt. Die Übernahme der vertragsgegenständlichen Leistungen ist an die Einhaltung der folgenden Bedingungen während der gesamten Laufzeit des Vertrages gebunden:
 

- das Fahrzeug muss während seiner gesamten Laufzeit im Land der Unterzeichnung des Vertrags immatrikuliert bleiben,

- der Gebrauch und die Instandhaltung des Fahrzeuges erfolgt gemäß den Herstellervorgaben; diese sind in der Borddokumentation enthalten, welche sich im Neufahrzeug befindet,

- die Wartungsarbeiten und Kontrollen, die im Wartungsplan des Herstellers vorgesehen sind, müssen im Wartungsheft des Fahrzeuges eingetragen werden. Sollte dies nicht der Fall sein, muss der Unterzeichner in der Lage sein, den Nachweis über die Fertigstellung dieser Vorgänge zu erbringen (Wartungsblätter, Rechnungen, ...).

- die Aufrechterhaltung der Füllstände von Flüssigkeiten und Schmiermitteln muss jederzeit gewährleistet sein.

- Nur das Markennetz und damit auch die von ihm zugelassenen Pannendienste sind zur Wartung/Reparatur im Rahmen des Vertrags berechtigt
 

1.4.4 Ansprüche

Der Vertragsinhaber kann sich bei Beschwerden, die den Vertrag betreffen, an die Marke oder die Landesgesellschaft wenden
 

ARTIKEL 1.5 PREIS UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
 

1.5.1 Preis

Der Preis entspricht dem zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung gültigen Tarif. Dieser Preis ist ein Festpreis inkl. MwSt., der für die ganze Vertragsdauer als Einmalzahlung zu bezahlen ist, vorbehaltlich der Unterzeichnung eines Vertragsnachtrags gemäß Artikel 1.3. Der Unterzeichner hat den Preis anlässlich der Vertragsunterzeichnung zu bezahlen.

1.5.2 Zahlungsbedingungen



Die Zahlung muss zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erfolgen, unbeschadet der Bestimmungen, die für den Fall gelten, dass der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wird.


ARTIKEL 1.6 KÜNDIGUNG - VERTRAGSBEENDIGUNG


1.6.1 Beendigung wegen Vertragsverletzung

Erfüllt eine der Parteien eine ihrer vertraglichen Verpflichtungen nicht, so hat die andere Partei die andere Partei schriftlich aufzufordern, innerhalb von 15 Tagen Abhilfe zu schaffen. Wird innerhalb dieser Frist keine Abhilfe geschaffen, kann die andere Partei den Vertrag per Einschreiben mit Rückschein kündigen.

Der Vertrag kann auch gekündigt werden, wenn der Kilometerstand des Fahrzeugs gefälscht wird.

1.6.2 Andere Vertragsbeendigungen

Der Vertrag endet:

- wenn das Fahrzeug nach einem Unfall dauerhaft unbrauchbar wird,

- wenn das Fahrzeug gestohlen wird und nicht innerhalb von 30 Tagen nach der Benachrichtigung an den Eigentümer zurückgegeben wird,

- wenn das Fahrzeug außerhalb des Vertragslandes zugelassen wird
 

Zu diesem Zweck verpflichtet sich der Vertragsnehmer, FCA Austria GmbH** per Einschreiben mit Rückschein zu informieren. Das Ereignis muss innerhalb1 von höchstens 45 Tagen gemeldet werden. Dem Schreiben ist Folgendes beizufügen:
 

- die vom Vertragsinhaber unterzeichnete Kopie des Vertrages und etwaige Änderungen dazu,

- im Falle eines Totalschadens eine Fotokopie der Bescheinigung der Versicherungsgesellschaft oder des Sachverständigen, aus der hervorgeht, dass das Fahrzeug als Totalschaden eingestuft wird,

- im Falle eines Diebstahls eine Fotokopie der bei den zuständigen Behörden eingereichten Diebstahlsanzeige und eine Fotokopie der Vereinbarung über die Erstattung des Fahrzeugs durch die Versicherungsgesellschaft,

- im Falle einer Zulassung außerhalb des Vertragslandes eine Kopie der neuen Zulassungsbescheinigung.
 

1.6.3 Rückerstattung


Die Rückerstattung des für den Kauf des Vertrags gezahlten Preises im Falle eines Unfalls, Diebstahls, einer Zulassung außerhalb des Landes, der Verschrottung, des Verkaufs des Fahrzeugs usw. ist ausdrücklich ausgeschlossen.

ARTIKEL 1.7 WEITERVERKAUF DES FAHRZEUGS INNERHALB VERTRAGSLAUFZEIT

Der Vertrag bei Einmalzahlung ist während seiner Gültigkeitsdauer frei und kostenlos auf den Käufer des Fahrzeugs übertragbar. Zu diesem Zweck muss der Unterzeichner, oder jeder Weiterverkäufer seinem Käufer Folgendes geben:
 

- Originalvertrag (Bestellformular + Allgemeine Geschäftsbedingungen),
- allfällige unterzeichnete Vertragsnachträge
- die Bedienungsanleitung
 

Damit die Übertragung des Vertrages berücksichtigt werden kann, verpflichtet sich der Vertragsinhaber / alle nachfolgenden Käufer, die FCA Austria GmbH** zu informieren.
 

ARTIKEL 1.8 STREITBEILEGUNG - VERBRAUCHERSCHLICHTUNG

Im Falle einer Streitigkeit zwischen den Parteien bemühen sich diese um eine einvernehmliche Einigung.

Für den Fall, dass keine einvernehmliche Einigung erzielt werden kann, wird der Verbraucher-Kunde gemäß Artikel L.211-3 des Verbraucherschutzgesetzes darüber informiert, dass er, bevor er die zuständigen Gerichte anruft, nach einer schriftlichen Beschwerde bei FCA Austria GmbH berechtigt ist, kostenlos einen Mediator hinzuzuziehen.

Es steht dem Verbraucher-Kunden frei, die Inanspruchnahme der Schlichtung zu akzeptieren oder abzulehnen, und im Falle der Inanspruchnahme der Schlichtung steht es jeder Partei frei, die vom Schlichter vorgeschlagene Lösung zu akzeptieren oder abzulehnen.

Kommt es nicht zu einer gütlichen Einigung, zur Inanspruchnahme der Schlichtung oder zur Annahme der vom Schlichter vorgeschlagenen Lösung durch die Parteien, wird der Streitfall des Verbraucherkunden nach den Regeln des Common Law vor Gericht gebracht.

Handelt es sich bei dem Kunden nicht um einen Verbraucher, sind ausschließlich die Gerichte am Sitz der Firma FCA Austria GmbH zuständig.

KAPITEL 2 – FIAT ASSISTANCE


Jede in diesem Dokument genannte Vertragsstufe umfasst Pannenhilfe
 

ARTIKEL 2.1

Die nachstehend genannten Leistungen werden für jede mechanische, elektrische oder elektronische Störung angeboten, sobald diese Störung die Folge eines Herstellungsfehlers ist, wenn diese Störung das Fahrzeug fahruntüchtig macht. Diese Leistungen ergänzen die Pannenhilfeleistungen, die im Rahmen der kommerziellen Garantie für das Fahrzeug vorgesehen sind, und schränken diese für die Dauer der Garantie weder ein noch beeinträchtigen sie sie.

Die Anzahl der Begünstigten ist, auf die in der Zulassungsbescheinigung des Fahrzeugs angegebene Anzahl von Personen beschränkt. In jedem Fall bleibt der Vertragsinhaber für die Einhaltung der Vertragsbestimmungen durch den Fahrer und die als Passagiere mitgenommenen Personen verantwortlich.

Der Nutzer muss die Fiat-Assistance anrufen, um Hilfe zu erhalten, welche 24h, einschließlich Samstage, Sonntage und Feiertage verfügbar ist.

- durch Drücken der Assistance Call-Taste seines Fahrzeugs, wenn es mit der Brand Connect Box ausgestattet ist

- durch Drücken der MyBrand Assistance-Taste

- durch einen Anruf bei der kostenlosen Assistance-Nummer: Fiat 00 800 342 800 00

- durch Kontaktaufnahme mit dem Fiat Händlernetz

Die Unterstützung wird in den Ländern der Europäischen Union * sowie in den folgenden Ländern oder Gebieten angeboten:

Andorra, Bosnien und Herzegowina, Gibraltar, Island, Kosovo, Liechtenstein, Mazedonien, Monaco, Montenegro, Norwegen, Vereinigtes Königreich (einschließlich der Kanalinseln), San Marino, Serbien, Schweiz, Vatikanstadt.

*Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Vertrags besteht die Europäische Union aus den folgenden Ländern: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal (einschließlich Azoren und Madeira), Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien (einschließlich Kanarische Inseln und Balearen), Tschechische Republik, Ungarn und Zypern. Jedes Gebiet, das sich im Kriegszustand befindet, ist ausgeschlossen.

2.1.1 Pannenhilfe - Abschleppdienst

Im Falle eines Zwischenfalls, eines Unfalls oder einer Reifenpanne für alle Marken haben der Vertragsinhaber oder der Fahrer des Fahrzeugs sowie die Fahrzeuginsassen das Recht, durch einen einfachen Telefonanruf Pannen- und/oder Abschleppdienste in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus
 

- für Nutzfahrzeuge ist auch ein Kraftstofffehler eingeschlossen

- für Alfa & Lancia sind auch der Verlust oder die Sperrung von Schlüsseln und Kraftstofffehler eingeschlossen
 

In diesem Zusammenhang deckt der vertragliche Beistandsdienst die Fahrt des Abschleppfahrzeugs zum Pannenort ab. Soweit möglich, wird das Fahrzeug vor Ort repariert.

Andernfalls wird es in die dem Pannenort nächstgelegene Werkstatt des FCA-Netzes oder in eine vom Kunden gewählte Werkstatt im Umkreis von 30 km vom Pannenort und im Umkreis von 50 km für Alfa Romeo und Lancia sowie für alle 100%igen Elektrofahrzeuge und Wohnmobile aller Marken geschleppt. Im Rahmen der Pannenhilfe deckt der vorliegende Beistandsservice die Ankunft des Abschleppwagens ab, nicht aber die Reparaturen vor Ort, die nur dann durch den Vertrag abgedeckt sind, wenn sie ansonsten durch den Vertrag abgedeckt sind.

Bei Alfa Romeo und Lancia ist der Vertragsinhaber für den Ersatz der Schlüssel, des Kraftstoffs oder des Ersatzrads verantwortlich. Nur Pannenhilfe und Abschlepp- und/oder Bergungsdienste sind durch den Vertrag abgedeckt.

2.1.2 Zusatzoptionen

Im Falle eines Zwischenfalls, eines Unfalls oder einer Reifenpanne sowie im Falle des Verlusts oder der Verriegelung von Schlüsseln oder eines Kraftstofffehlers bei Alfa Romeo und Lancia haben der Vertragsinhaber oder der Fahrer des Fahrzeugs sowie die Insassen des Fahrzeugs Anspruch auf zusätzliche Transport- und Ersatzfahrzeugleistungen, wie unten aufgeführt.

2.1.3 Fortsetzung der Reise oder Heimtransport des Fahrers und der Fahrgäste

Diese Leistung wird bei jeder Panne, jedem Unfall, jeder Reifenpanne sowie bei Verlust oder Verschließen des Schlüssels oder einem Kraftstofffehler bei Alfa Romeo und Lancia erbracht, die mehr als 100 km (62 Meilen) vom Wohnort des Begünstigten entfernt sind, und zwar für jede Panne, die nicht innerhalb des Tages, an dem die Panne auftritt, behoben werden konnte.

Sie deckt entweder die Beförderung des Begünstigten zu seinem gewöhnlichen Wohnort oder die Fortsetzung der Fahrt zum Bestimmungsort ab. Diese Fahrten werden durchgeführt:

- durch die Ausleihe eines Ersatzfahrzeugs innerhalb der in Abschnitt "e" "Ersatzfahrzeug" genannten Grenzen,

- mit dem Zug, in der ersten Klasse

- mit dem Reisebus, in der Komfortklasse, oder

- mit dem Flugzeug in der Economy-Klasse, wenn die Bahnfahrt mehr als 500 km (313 Meilen) beträgt.

Darüber hinaus wird bei Bahn- oder Flugreisen zur Abholung des reparierten Fahrzeugs durch den Vertragsinhaber oder den Fahrer ein kostenloser Fahrschein für eine Person zur Verfügung gestellt; für diese Reise gelten die gleichen Bedingungen wie oben

2.1.4 Unterkunft vor Ort

Diese Leistung wird bei allen Pannen, Unfällen, Reifenpannen, Schlüsselverlusten oder -sperren sowie bei Kraftstofffehlern bei Alfa Romeo und Lancia erbracht, die mehr als 100 km vom Wohnort des Begünstigten entfernt sind und nicht innerhalb des Tages der Panne behoben werden konnten.

Sie ermöglicht die Unterbringung in 3/4-Sterne-Hotels vor Ort. (4 Sterne für Alfa Romeo und Lancia). Sie ist auf die Dauer der Reparatur begrenzt und kann keinesfalls mehr als 4 Nächte betragen.

2.1.5 Ersatzfahrzeug

Dieser Service wird bei allen durch den Vertrag abgedeckten Vorfällen, Unfällen oder Reifenpannen erbracht (alle durch den Vertrag abgedeckten Vorfälle, Unfälle, Reifenpannen, Verlust oder Einschluss von Schlüsseln oder Kraftstofffehler für Alfa Romeo und DS.

Diese Leistung wird vom Markennetz erbracht:

am Pannenort im Falle der Bereitstellung einer Unterkunft,

für die Reise zu Ihrem Bestimmungsort, oder

an Ihrem Bestimmungsort im Falle einer Weiterreise mit der Bahn oder dem Flugzeug.

 

Ein Verbrennungs- oder Elektro-Ersatzfahrzeug einer gleichwertigen oder niedrigeren Kategorie (gleichwertige oder höhere Kategorie nur für Alfa Romeo und Lancia) als das Fahrzeug wird im Rahmen der Klassifizierungen der Verleihfirmen, ohne besondere Ausstattung und im Rahmen der örtlichen Verfügbarkeit ausgeliehen.

Bei Nutzfahrzeugen wird als Ersatzfahrzeug ein Fahrzeug mit ähnlichem Hubraum ohne besondere Ausstattung zur Verfügung gestellt.

Das Ersatzfahrzeug muss am Abholort des Fahrzeugs zurückgegeben werden, sobald das Fahrzeug wieder verfügbar ist. Dieser Service ist auf den Reparaturzeitraum beschränkt und darf in keinem Fall 4 Arbeitstage für einen mechanischen Schaden (5 Arbeitstage für Wohnmobile) und 2 Arbeitstage bei einer Reifenpanne sowie im Falle des Verlusts oder Sperrung von Schlüssel oder eines Kraftstofffehlers für Alfa Romeo und Lancia überschreiten.

Bei Wohnmobilen muss das Ersatzfahrzeug nicht unbedingt ein Wohnmobil sein. Erforderlichenfalls und unter der Voraussetzung, dass der Vertragsinhaber und/oder die Passagiere einen gültigen Führerschein besitzen, können zwei Ersatzfahrzeuge einer niedrigeren Kategorie für einen Zeitraum von maximal 5 Arbeitstagen zur Verfügung gestellt werden. Dieser Service kann nicht mit dem Unterkunftsservice kombiniert werden.

Bei der Übergabe und Rückgabe des Fahrzeugs wird ein Bericht über den Zustand des Fahrzeugs erstellt und von beiden Parteien unterzeichnet.

Liegt dieser Bericht des Vertragsnehmers oder des Fahrers nicht vor, ist das von der FCA Austria GmbH oder ihrem Vertreter ausgestellte Dokument über den Zustand des Fahrzeugs maßgebend.

Der Vertragsnehmer bleibt verpflichtet, die für die Nutzung des Ersatzfahrzeugs fälligen Beträge sowie die nicht von FCA Austria GmbH im Rahmen des Vertrags gedeckten Kosten (Kraftstoff, Parkgebühren, Mautgebühren, Bußgelder, Fahrzeugreparaturkosten usw.) zu zahlen.

2.1.6 Außergewöhnliche Rückerstattung

Wenn der Vertragsnehmer in Ausnahmefällen eine Hotelrechnung oder eine andere durch den Vertrag gedeckte Ausgabe selbst bezahlen muss, können diese Ausgaben durch Einsendung der Originalrechnungen an die FCA Austria GmbH erstattet werden.

2.1.7 Zusätzliche Services für Elektrofahrzeuge

Bei Elektrofahrzeugen hat der Vertragsinhaber im Falle einer Entladung der Antriebsbatterie des Fahrzeugs, unabhängig von der Ursache, Anspruch auf die Rückholung seines Fahrzeugs zur nächstgelegenen Ladestation, zu seiner Wohnung oder zu seinem Arbeitsplatz, je nach Wahl des Vertragsinhabers, innerhalb eines Radius von 80 km und innerhalb der Grenze von 3 Rückholungen pro Jahr für ein Privatfahrzeug (4 Rückholungen für Alfa Romeo und Lancia) und für eine unbegrenzte Anzahl von Rückholungen pro Jahr für ein Nutzfahrzeug.

Diese Bestimmung gilt nicht für "Carsharing"-Fahrzeuge. Unter Carsharing versteht man die gemeinsame Nutzung eines Fahrzeugs oder einer Fahrzeugflotte zugunsten von Nutzern, die bei der Organisation oder der Person, die die Fahrzeuge verwaltet, registriert oder zugelassen sind (jeder Vertragsinhaber oder zugelassene Nutzer kann für eine Fahrt seiner Wahl und für eine begrenzte Zeit auf ein Fahrzeug ohne Fahrer zugreifen).

2.1.8 Leistungsausschluss von Assistance

Im Falle einer Panne, die noch am selben Tag behoben werden kann, hat der Unterzeichner oder der Lenker des Fahrzeugs sowie alle Passagiere das Recht auf Pannen- und Abschlepphilfe, nicht aber auf folgende Leistungen:

- Verpflegungs-, Telefon- & Treibstoffkosten wie auch Autobahn- & ParkgebührenVon FCA Assistance autorisierte Leistungen, die von der berechtigten Person bezahlt wurden, werden nur zurückvergütet, sofern sie mit Originalrechnungen für die Hotelkosten und die Zug- und Flugtickets belegt werden können und diese innerhalb der Grenzen der obigen Bedingungen sind.

- Des Weiteren werden als Ausgleich für vorgesehene Leistungen, die nicht benützt wurden, keine Entschädigungen für Leistungen ausbezahlt, welche durch die Berechtigten benützt wurden, jedoch von den oben erwähnten Bedingungen ausgeschlossen sind.

- Taxiunternehmen sowie Kurzdauer-Mietfirmen und ihre Kunden haben Anspruch auf die Leistungen Pannenhilfe und Abschleppen. Andere Leistungen sind jedoch ausgeschlossen.Keinerlei Leistungen werden gewährt bei einem Fahrzeugstillstand aufgrund eines Unfalls (Zusammenstoß, Aufprall etc.), bei Reifenpannen, bei Nichteinhaltung des vorgeschriebenen Wartungsplanes, schuldhaftem Fehlen von Treibstoff oder Verwendung von falschem Treibstoff, Diebstahl des Fahrzeuges oder dessen Zubehör, Scheibenbruch, Verlust oder Beschädigung der Schlüssel, bei Rennen oder deren Training, bei Konsum von Alkohol oder Betäubungsmitteln, bei Benützen von nichtbefahrbaren Wegen, bei Krieg oder bei Beschlagnahmung des Fahrzeuges. (Bei Anrufen bezogen auf die obigen Ausschlüsse wird die Leistung auf die Organisation der Hilfe beschränkt.)

KAPITEL 3: VERTRAGSBESTIMMUNGEN EXTENDED CARE PREMIUM


Artikel 3.1            ENTHALTENE LEISTUNGEN


3.1.1 Garantieverlängerung

Diese Leistung umfasst je nach Ansicht des Fachmanns den Austausch oder die Reparatur von defekten mechanischen, elektrischen oder elektronischen Teilen; das heißt Teile, die eine normale Verwendung des Fahrzeugs, wie sie in der Bedienungsanleitung definiert ist, nicht erlauben würden und dies nicht Folge eines normalen Verschleißes ist („Defekt“). Wenn andere Teile des Fahrzeugs durch diesen Defekt beschädigt werden, werden sie unter den gleichen Bedingungen ersetzt oder repariert. Dieser Service beinhaltet aber nicht den Ersatz von Teilen, die einem normalen Verschleiß unterliegen, und deren Austausch somit nicht in Folge eines Herstellungsfehlers erfolgen muss.

Bei 100%igen Elektrofahrzeugen ist zu beachten, dass einige ihrer Komponenten durch eine erweiterte kommerzielle Garantie abgedeckt sind (siehe Kapitel 1, Artikel 3, Absatz 1.3.2). Die minimale Beibehaltung der Kapazität der Antriebsbatterie von 100% elektrischen Fahrzeugen, die unter diese erweiterte Garantie fallen, beträgt 70%.

3.1.2 ASSISTANCE

Leistungsbeschreibung der umfassenden FCA Austria GmbH Assistance siehe Kapitel 2.


3.1.3 LEISTUNGSAUSSCHÜSSE EXTENDED CARE PREMIUM

Kein Anspruch auf die in diesem Vertrag vorgesehenen Leistungen besteht bei Feststecken des Fahrzeuges (bspw. im Sand), Versinken des Fahrzeuges, Naturkatastrophen, Vandalismus, Attentaten, Unruhen, Beschlagnahme/Sicherstellung durch staatliche Organe, Kriegsereignissen, Terrorakten, Unfällen, FCA Austria GmbH, Diebstahl, versuchtem Diebstahl, Glasbruch oder Glatteis.

Folgende Leistungen werden nicht übernommen:

- Austausch, Montage oder Instandsetzung von nachträglich eingebauten Zubehörteilen und daraus resultierenden Schäden;

- Reparaturen durch Nichtmitglieder des FCA -Händlernetzes bzw. Folgeschäden aufgrund einer mangelhaften Instandsetzung;

- Schäden am Fahrzeug durch Verwendung anderer Flüssigkeiten, Teile oder anderem Zubehör als die- bzw. demjenigen des Herstellers oder solche bzw. solche vergleichbarere Qualität;

- die Verwendung ungeeigneter oder minderwertiger Kraftstoffe und die Verwendung jeglicher Zusätze, die vom Hersteller nicht empfohlen werden;

 - Schäden durch Naturphänomene, Hagel, Überschwemmung, Blitz, Sturm oder andere atmosphärische Gefahren;

- Schäden durch Unfälle, Brände, Raubüberfälle, Einbrüche, Unruhen;

- Instandsetzung infolge fahrlässigen Verhaltens, Fahrfehler, unsachgemäßer Nutzung des Fahrzeugs 

- (Überladung, auch durch Passagiere, Teilnahme an Rennen etc.) oder infolge von unterlassenen bzw. nicht nach den im FCA Wartungsheft angeführten Wartungsplänen ausgeführten Wartungsarbeiten

- Insbesondere deckt der Vertrag die Störungen und/oder Entladungen der Antriebs- und Servicebatterien des Fahrzeugs aufgrund einer schlechten elektrischen Verbindung, Stromversorgung, elektrischen Installation oder eines schlechten Stromverbrauchs nicht ab, außer zur Abschlepphilfe wie in Artikel 5 beschrieben;

- Bruch oder Beschädigung von Autoscheiben, Scheinwerfern, Rücklichtern, Blinkern oder Rückspiegeln, der Verlust von Radkappen/Zierleisten oder Fernbedienungen, Türdichtungen;

- Alle nicht ausdrücklich von diesem Vertrag gedeckten Leistungen

- Arbeiten an der Karosserie bzw. Fahrgastzelle, einschließlich Reinigung (soweit in diesem Vertrag nicht anders vorgesehen) und Instandsetzung der Innenausstattung, Instandsetzung Cabrio-Verdeck;

- Suche & Diagnose bei Störgeräuschen; Verschlechterungen wie

- Verfärbungen, Veränderungen oder Verformungen von Teilen aufgrund ihrer normalen Alterung oder der Verwendung des Fahrzeugs, seiner Kilometerleistung, seiner geografischen und klimatischen Umgebung, wenn diese Verschlechterung nicht die Folge eines Fabrikationsfehlers ist;

- Navigationskartenupdates, Nachfüllung von Duftpatronen;

- das Ersetzen des Tanks bei GNV Fahrzeugen; Wartungs- und Verschleißarbeiten; Reifen, Räder inkl. Auswuchten, Achsvermessung; - die direkten oder indirekten Folgen, die sich aus der fehlenden Mitteilung des Mangels durch den Unterzeichner an ein Mitglied des FCA Händlernetzes ergeben; die unmittelbaren oder mittelbaren Folgen, die sich aus dem Fehlen einer Antwort des Fahrzeughalters auf Rückrufaktionen auf Aufforderung eines FCA Vertragshändlers ergeben,

- die nötigen Zusatzarbeiten, um die auf Grund von nach der Fahrzeugauslieferung auftretenden Gesetzesanpassungen nötigen Konformitätsanpassungen am Fahrzeug durchzuführen;

- Ansprüche auf Rückgängigmachung des Neuwagen-Kaufvertrages (Wandlung), Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Nachlieferung;

- alle sonstigen nicht in diesem Vertrag vorgesehenen Kosten, einschließlich der Kosten, die sich aus der Stilllegung des Fahrzeugs ergeben, wie Verlust des Nutzungsrechts usw.


Bei PHEV-Hybrid-, 100%-Elektrofahrzeuge deckt der Vertrag keine Schäden am Fahrzeug, die entstehen durch:
 

- Traktion über die in der Zulassungsbescheinigung angegebene zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs hinaus oder Verwendung der Antriebsbatterie für andere Zwecke als

- die Stromversorgung des Fahrzeugs, die private Nutzung von Ladekabeln und Ladestationen, die nicht den Spezifikationen des Herstellers entsprechen, die Nutzung von öffentlichen Ladestationen,

- die nicht zertifiziert sind oder nicht den geltenden Normen und Vorschriften entsprechen.

KAPITEL 4: VERTRAGSBESTIMMUNGEN SERVICE CARE PLUS

ARTIKEL4.1            ENTHALTENE LEISTUNGEN

4.1.1 Regelmäßige Wartung

Der Vertrag umfasst die Leistungen, die im Serviceplan für die normale Nutzung des Fahrzeugs vorgesehen sind, mit Ausnahme der Leistungen, die im Falle einer intensiven Nutzung gemäß dem Serviceplan vorgesehen sind (die jedoch durch die Unterzeichnung einer zusätzlichen Option im Rahmen des Vertrags abgedeckt werden können: siehe Abschnitt 7, "Optionen").

Diese Arbeiten umfassen den Austausch von Teilen, die im Serviceplan vorgesehen sind, wie in dem bei der Übergabe des Fahrzeugs ausgehändigten Übersichtsblatt beschrieben.


4.1.2 (FCA Austria GmbH) ASSISTANCE


Leistungsbeschreibung der umfassenden FCA Austria GmbH Assistance siehe Kapitel 2.

4.1.3 Battery State of Health – ein spezieller Service für Elektrofahrzeuge

Der Vertrag umfasst die Leistungen, die im Serviceplan für die normale Nutzung des Fahrzeugs vorgesehen sind, mit Ausnahme der Leistungen, die im Falle einer intensiven Nutzung gemäß dem Serviceplan vorgesehen sind (die jedoch durch die Unterzeichnung einer zusätzlichen Option im Rahmen des Vertrags abgedeckt werden können: siehe Abschnitt 7, „Optionen“).


ARTIKEL 4.2 LEISTUNGSAUSSCHUSS SERVICE CARE PLUS

Der Vertrag gilt nicht für:
 

- alle Dienstleistungen, die nicht ausdrücklich durch den vom Kunden abgeschlossenen Vertrag abgedeckt sind,

- regelmäßige Überprüfungen der Perforationsschutzgarantie,

- Geräuschsuche, Navigations-Updates,

- Nachfüllen von Lufterfrischern,

- Rad- und Reifenvermessung,

- alle anderen Kosten, die nicht ausdrücklich in diesem Vertrag vorgesehen sind

CHAPTER 5: VERTRAGSBESTIMMUNGEN COMPLETE CARE
 

ARTIKEL 5.1                      ENTHALTENE LEISTUNGEN

5.1.1 Garantieverlängerung

Diese Leistung umfasst je nach Ansicht des Fachmanns den Austausch oder die Reparatur von defekten mechanischen, elektrischen oder elektronischen Teilen; das heißt von jenen Teilen, die eine normale Verwendung des Fahrzeugs, wie sie in der Bedienungsanleitung definiert ist, nicht erlauben würden und dies nicht Folge eines normalen Verschleißes ist („Defekt“). Wenn andere Teile des Fahrzeugs durch diesen Defekt beschädigt werden, werden sie unter den gleichen Bedingungen ersetzt oder repariert. Dieser Service beinhaltet aber nicht den Ersatz von Teilen, die einem normalen Verschleiß unterliegen, und deren Austausch somit nicht in Folge eines Herstellungsfehlers erfolgen muss

Bei 100%igen Elektrofahrzeugen ist zu beachten, dass einige ihrer Komponenten durch eine erweiterte kommerzielle Garantie abgedeckt sind (siehe Kapitel 1, Artikel 3, Absatz 1.3.2). Die minimale Beibehaltung der Kapazität der Antriebsbatterie von 100% elektrischen Fahrzeugen, die unter diese erweiterte Garantie fallen, beträgt 70%.

Bei Wasserstofffahrzeugen wird darauf hingewiesen, dass das "Brennstoffzellensystem" durch eine erweiterte kommerzielle Garantie abgedeckt ist (siehe Kapitel 1, Artikel 3, Absatz 1.3.2). Allerdings werden alle Arbeiten, die zur Erhaltung des Fahrzeugs in normalem Betriebszustand erforderlich sind, durchgeführt, wenn ihre Kosten niedriger sind als der Restwert des Fahrzeugs. In diesem Fall kauft FCA Austria GmbH dem Kunden das Fahrzeug zu dem von externen Organisationen wie ARGUS ermittelten Marktwert ab. Für die Tanks wird eine Garantie von 15 Jahren gewährt, ein Zeitraum, der durch die Zertifizierungsstufe vorgegeben ist.

5.1.2 Regelmäßige Wartung

Der Vertrag umfasst die Leistungen, die im Serviceplan für die normale Nutzung des Fahrzeugs vorgesehen sind, mit Ausnahme der Leistungen, die im Falle einer intensiven Nutzung gemäß dem Serviceplan vorgesehen sind

Diese Arbeiten umfassen den Austausch von Teilen, die im Serviceplan vorgesehen sind, wie in dem bei der Übergabe des Fahrzeugs ausgehändigten Übersichtsblatt beschrieben.

5.1.3 (FCA Austria GmbH) Assistance

Leistungsbeschreibung der umfassenden FCA Austria GmbH Assistance siehe Kapitel 2.

5.1.4 Gesundheitszustand der Batterie – ein spezieller Service für 100% elektrische und PHEV-Fahrzeuge


ARTIKEL 5.2 LEISTUNGSAUSSCHUSS CoMPLETE CARE

Kein Anspruch auf die in diesem Vertrag vorgesehenen Leistungen besteht bei Feststecken des Fahrzeuges (bspw. im Sand), Versinken des Fahrzeuges, Naturkatastrophen, Vandalismus, Attentaten, Unruhen, Beschlagnahme/Sicherstellung durch staatliche Organe, Kriegsereignissen, Terrorakten, Unfällen, FCA Austria GmbH, Diebstahl, versuchtem Diebstahl Glasbruch oder Glatteis.

Folgende Leistungen werden nicht übernommen:
 

- Austausch, Montage oder Instandsetzung von nachträglich eingebauten Zubehörteilen und daraus resultierenden Schäden;

- Reparaturen durch Nichtmitglieder des FCA Händlernetzes bzw. Folgeschäden aufgrund einer mangelhaften Instandsetzung;

- Schäden am Fahrzeug durch Verwendung anderer Flüssigkeiten, Teile oder Zubehör als diejenigen des Herstellers oder solche vergleichbarere Qualität; die Verwendung ungeeigneter oder minderwertiger Kraftstoffe und die Verwendung jeglicher Zusätze,

- die vom Hersteller nicht empfohlen werden; Schäden durch Naturphänomene, Hagel, Überschwemmung, Blitz, Sturm oder andere atmosphärische Gefahren;

- Schäden durch Unfälle, Brände, Raubüberfälle, Einbrüche, Unruhen

- Instandsetzung infolge fahrlässigen Verhaltens, Fahrfehler, unsachgemäßer Nutzung des Fahrzeugs (Überladung, auch Passagiere, Rennen etc.) oder infolge von unterlassenen bzw. nicht nach den im FCA Wartungsheft angeführten Wartungsplänen ausgeführten Wartungsarbeiten;

- Insbesondere deckt der Vertrag die Störungen und / oder Entladungen der Antriebs- und Servicebatterien des Fahrzeugs aufgrund einer schlechten elektrischen Verbindung, der Stromversorgung, der elektrischen Installation oder des Stromverbrauchs nicht ab, außer zur Abschlepphilfe wie in Artikel 5 beschrieben;

- Bruch oder Beschädigung von Autoscheiben, Scheinwerfern, Rücklichtern, Blinkern oder Rückspiegeln, der Verlust von Radkappen/Zierleisten oder Fernbedienungen, Türdichtungen;

- alle Leistungen, welche nicht ausdrücklich von dem vom Unterzeichner gewählten Niveau gedeckt sind; Arbeiten an der Karosserie bzw. Fahrgastzelle, einschließlich Reinigung (soweit in diesem Vertrag nicht anders vorgesehen) und Instandsetzung der Innenausstattung sowie die Kontrollen im Rahmen der Garantie gegen Durchrostung; Instandsetzung Cabrio-Verdeck;

- Suche & Diagnose bei Störgeräuschen;

- Verschlechterungen wie Verfärbungen, Veränderungen oder Verformungen von Teilen und ihrer normalen Alterung aufgrund der Verwendung des Fahrzeugs, seiner Kilometerleistung, seiner geografischen und klimatischen Umgebung, wenn diese Verschlechterung nicht die Folge eines Fabrikationsfehlers ist;

- Navigationskartenupdates, Nachfüllung von Duftpatronen; das Ersetzen des Tanks bei GNV Fahrzeugen;

- Verschleißarbeiten;

- Reifen, Räder inkl. Auswuchten, Achsvermessung;

- die direkten oder indirekten Folgen, die sich aus der fehlenden Mitteilung des Mangels durch den Unterzeichner des Fahrzeugs an ein Mitglied des FCA Händlernetzes ergeben;

- die unmittelbaren oder mittelbaren Folgen, die sich aus dem Fehlen einer Antwort des Unterzeichners s auf Rückrufaktionen auf Aufforderung eines Mitglieds des FCA Händlernetzes ergeben;

- die nötigen Zusatzarbeiten, um die auf Grund von nach der Fahrzeugauslieferung auftretenden Gesetzesanpassungen nötigen Konformitätsanpassungen am Fahrzeug durchzuführen;

- Ansprüche auf Rückgängigmachung des Neuwagen-Kaufvertrages (Wandlung), Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Nachlieferung;

- alle sonstigen nicht in diesem Vertrag vorgesehenen Kosten, einschließlich der Kosten, die sich aus der Stilllegung des Fahrzeugs ergeben, wie insbesondere Verlust des Nutzungsrechts usw.
 

Bei PHEV-Hybrid-, 100%-Elektro- und Wasserstofffahrzeugen deckt der Vertrag keine Schäden am Fahrzeug, die entstehen durch:

- Traktion über die in der Zulassungsbescheinigung angegebene zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs hinaus oder Verwendung der Antriebsbatterie für andere Zwecke als

- die Stromversorgung des Fahrzeugs, die private Nutzung von Ladekabeln und Ladestationen, die nicht den Spezifikationen des Herstellers entsprechen,

- die Nutzung von öffentlichen Ladestationen, die nicht zertifiziert sind oder nicht den geltenden Normen und Vorschriften entsprechen


KAPITEL 6: VERTRAGSBEDINGUNGEN COMPLETE CARE PLUS & COMPLETE CARE BUSINESS CONTRACTS

 

ARTIKEL – 6.1 ENTHALTENE LEISTUNGEN

6.1.1 Garantieverlängerung

Diese Leistung umfasst je nach Ansicht des Fachmanns den Austausch oder die Reparatur von defekten mechanischen, elektrischen oder elektronischen Teilen; das heißt von jenen Teilen, die eine normale Verwendung des Fahrzeugs, wie sie in der Bedienungsanleitung definiert ist, nicht erlauben würden und dies nicht Folge eines normalen Verschleißes ist („Defekt“). Wenn andere Teile des Fahrzeugs durch diesen Defekt beschädigt werden, werden sie unter den gleichen Bedingungen ersetzt oder repariert. Dieser Service beinhaltet aber nicht den Ersatz von Teilen, die einem normalen Verschleiß unterliegen, und deren Austausch somit nicht in Folge eines Herstellungsfehlers erfolgen muss

Bei 100%igen Elektrofahrzeugen ist zu beachten, dass einige ihrer Komponenten durch eine erweiterte kommerzielle Garantie abgedeckt sind (siehe Kapitel 1, Artikel 3, Absatz 1.3.2). Die minimale Beibehaltung der Kapazität der Antriebsbatterie von 100% elektrischen Fahrzeugen, die unter diese erweiterte Garantie fallen, beträgt 70%.

Bei Wasserstofffahrzeugen wird darauf hingewiesen, dass das "Brennstoffzellensystem" durch eine erweiterte kommerzielle Garantie abgedeckt ist (siehe Kapitel 1, Artikel 3, Absatz 1.3.2). Allerdings werden alle Arbeiten, die zur Erhaltung des Fahrzeugs in normalem Betriebszustand erforderlich sind, durchgeführt, wenn ihre Kosten niedriger sind als der Restwert des Fahrzeugs. In diesem Fall kauft FCA Austria GmbH dem Kunden das Fahrzeug zu dem von externen Organisationen wie ARGUS ermittelten Marktwert ab. Für die Tanks wird eine Garantie von 15 Jahren gewährt, ein Zeitraum, der durch die Zertifizierungsstufe vorgegeben ist.

6.1.2 Regelmäßige Wartung

Der Vertrag umfasst die Leistungen, die im Serviceplan für die normale Nutzung des Fahrzeugs vorgesehen sind, mit Ausnahme der Leistungen, die im Falle einer intensiven Nutzung gemäß dem Serviceplan vorgesehen sind

Diese Arbeiten umfassen den Austausch von Teilen, die im Serviceplan vorgesehen sind, wie in dem bei der Übergabe des Fahrzeugs ausgehändigten Übersichtsblatt beschrieben.

6.1.3 (FCA Austria GmbH) Assistance

Leistungsbeschreibung der umfassenden FCA Austria GmbH Assistance siehe Kapitel 2.

6.1.4 Verschleißteile

Diese Dienstleistung umfasst den Ersatz von Verschleißteilen, wenn diese Teile aufgrund ihrer Abnutzung nicht die Funktion erfüllen können, für die sie konstruiert wurden; diese Entscheidung wird nach der Meinung des Fachmanns und/oder einem zu diesem Zweck vorgesehenen Indikator für die Verschleißmessung getroffen. Als Verschleißteile gelten insbesondere: Bremsbeläge, Bremsscheiben, Bremstrommeln, Bremsbacken, Stoßdämpfer, Reifenlaufflächen, Kugelgelenke, Batterien von Fernbedienungen, Kupplung (Mechanismus, Scheibe, Drucklager), Scheibenwischerblätter (maximal ein Set pro Jahr), Sicherungen, Lampen (außer Entladungslampen und LED). Der Austausch folgender Teile / Flüssigkeiten ist vorgesehen, wenn er sich bei einer Wartung als notwendig erweist: Partikelfilter, Kühlerflüssigkeit, Additiv für Partikelfilter, Pannenhilfeset.
 

6.1.5 Gesundheitszustand der Batterie – ein spezieller Service für Elektrofahrzeuge


Der Vertrag umfasst die Leistungen, die im Serviceplan für die normale Nutzung des Fahrzeugs vorgesehen sind, mit Ausnahme der Leistungen, die im Falle einer intensiven Nutzung gemäß dem Serviceplan vorgesehen sind

6.1.6 Technische Inspektion

Die folgenden Leistungen werden ausschließlich im Land der Zulassung des Fahrzeugs durchgeführt. Der Unterzeichner, der einen Vertrag mit einer Vertragsdauer von mindestens 48 Monaten abgeschlossen hat und dessen Vertrag noch gültig ist, hat während aufrechten Vertrages die Möglichkeit die §57a Überprüfung bei einem Mitglied des FCA Händlernetzes beauftragen zu lassen.
 

- Ergibt die Vorabinspektion, dass Reparaturen erforderlich sind, die unter den Vertrag fallen, werden diese von einem für diesen Zweck zugelassenen Mitglied des FCA Austria GmbH-Netzes durchgeführt und von FCA Austria GmbH übernommen.

- Wenn diese Reparaturen nicht durch den Vertrag abgedeckt sind, wird dem Vertragsinhaber ein Kostenvoranschlag für die Reparatur ausgestellt, und er kann dann wählen, ob er sein Fahrzeug durch das Markennetz oder eine andere Reparaturwerkstatt seiner Wahl reparieren lassen möchte. Sobald das Fahrzeug wieder in Betrieb genommen wurde, wird es vom Markennetz einem TÜV-Zentrum seiner Wahl vorgestellt. Nach der technischen Überprüfung:

- das Fahrzeug erhält die Bescheinigung über die technische Überwachung es wird dann zusammen mit der TÜV-Bescheinigung an den Vertragsinhaber zurückgeschickt, wobei die Kosten für den TÜV von der FCA Austria GmbH getragen werden, oder das Fahrzeug besteht die Inspektion nicht, wobei die Kosten für den TÜV von FCA Austria GmbH getragen werden. Wurde

- das Fahrzeug jedoch außerhalb des Vertragsnetzes der FCA Austria GmbH inspiziert, kann der Vertragsnehmer die FCA Austria GmbH nicht haftbar machen, wenn er die Bescheinigung nicht erhält; die FCA Austria GmbH übernimmt dann nicht die Kosten.


ARTIKEL 6. 2 LEISTUNGSAUSSCHUSS COMPLETE CARE PLUS UND COMPLETE CARE BUSINESS contracts

Kein Anspruch auf die in diesem Vertrag vorgesehenen Leistungen besteht bei Feststecken des Fahrzeuges (bspw. im Sand), Versinken des Fahrzeuges, Naturkatastrophen, Vandalismus, Attentaten, Unruhen, Beschlagnahme/Sicherstellung durch staatliche Organe, Kriegsereignissen, Terrorakten, Unfällen, FCA Austria GmbH, Diebstahl, versuchtem Diebstahl Glasbruch oder Glatteis.

Folgende Leistungen werden nicht übernommen:
 

- Austausch, Montage oder Instandsetzung von nachträglich eingebauten Zubehörteilen und daraus resultierenden Schäden;

- Reparaturen durch Nichtmitglieder des FCA Händlernetzes bzw. Folgeschäden aufgrund einer mangelhaften Instandsetzung;

- Schäden am Fahrzeug durch Verwendung anderer Flüssigkeiten, Teile oder Zubehör als diejenigen des Herstellers oder solche vergleichbarere Qualität;

- die Verwendung ungeeigneter oder minderwertiger Kraftstoffe und die Verwendung jeglicher Zusätze, die vom Hersteller nicht empfohlen werden;

- Schäden durch Naturphänomene, Hagel, Überschwemmung, Blitz, Sturm oder andere atmosphärische Gefahren;

- Schäden durch Unfälle, Brände, Raubüberfälle, Einbrüche, Unruhen Instandsetzung infolge fahrlässigen Verhaltens, Fahrfehler, unsachgemäßer Nutzung des Fahrzeugs (Überladung, auch Passagiere, Rennen etc.) oder infolge von unterlassenen bzw. nicht nach den im FCA Wartungsheft angeführten Wartungsplänen ausgeführten Wartungsarbeiten;

- Insbesondere deckt der Vertrag die Störungen und / oder Entladungen der Antriebs- und Servicebatterien des Fahrzeugs aufgrund einer schlechten elektrischen Verbindung, der Stromversorgung, der elektrischen Installation oder des Stromverbrauchs nicht ab, außer zur Abschlepphilfe wie in Artikel 5 beschrieben;

- Bruch oder Beschädigung von Autoscheiben, Scheinwerfern, Rücklichtern, Blinkern oder Rückspiegeln, der Verlust von Radkappen/Zierleisten oder Fernbedienungen, Türdichtungen;

- alle Leistungen, welche nicht ausdrücklich von dem vom Unterzeichner gewählten Niveau gedeckt sind;

- Arbeiten an der Karosserie bzw. Fahrgastzelle, einschließlich Reinigung (soweit in diesem Vertrag nicht anders vorgesehen) und Instandsetzung der Innenausstattung sowie die Kontrollen im Rahmen der Garantie gegen Durchrostung;

- Instandsetzung Cabrio-Verdeck;

- Suche & Diagnose bei Störgeräuschen; Verschlechterungen wie Verfärbungen,

- Veränderungen oder Verformungen von Teilen und ihrer normalen Alterung aufgrund der Verwendung des Fahrzeugs, seiner Kilometerleistung, seiner geografischen und klimatischen Umgebung, wenn diese Verschlechterung nicht die Folge eines Fabrikationsfehlers ist;

- Navigationskartenupdates, Nachfüllung von Duftpatronen;

- das Ersetzen des Tanks bei GNV Fahrzeugen;

- Verschleißarbeiten;

- Reifen, Räder inkl. Auswuchten, Achsvermessung;

- die direkten oder indirekten Folgen, die sich aus der fehlenden Mitteilung des Mangels durch den Unterzeichner des Fahrzeugs an ein Mitglied des FCA Händlernetzes ergeben;

- die unmittelbaren oder mittelbaren Folgen, die sich aus dem Fehlen einer Antwort des Unterzeichners s auf Rückrufaktionen auf Aufforderung eines Mitglieds des FCA Händlernetzes ergeben;

- die nötigen Zusatzarbeiten, um die auf Grund von nach der Fahrzeugauslieferung auftretenden Gesetzesanpassungen nötigen Konformitätsanpassungen am Fahrzeug durchzuführen;

- Ansprüche auf Rückgängigmachung des Neuwagen-Kaufvertrages (Wandlung), Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Nachlieferung;

- alle sonstigen nicht in diesem Vertrag vorgesehenen Kosten, einschließlich der Kosten, die sich aus der Stilllegung des Fahrzeugs ergeben, wie insbesondere Verlust des Nutzungsrechts usw.


Bei PHEV-Hybrid-, 100%-Elektrofahrzeuge deckt der Vertrag keine Schäden am Fahrzeug, die entstehen durch:

- Traktion über die in der Zulassungsbescheinigung angegebene zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs hinaus oder Verwendung der Antriebsbatterie für andere Zwecke als

- die Stromversorgung des Fahrzeugs, die private Nutzung von Ladekabeln und Ladestationen, die nicht den Spezifikationen des Herstellers entsprechen,

- die Nutzung von öffentlichen Ladestationen, die nicht zertifiziert sind oder nicht den geltenden Normen und Vorschriften entsprechen

 

KAPITEL 7: VERTRAGSBEDINGUNGEN COMPLETE CARE PREMIUM CONTRACTS (Alfa Romeo und Lancia)
 

ARTIkel 7.1                    ENTHALTENE LEISTUNGEN


7.1.1 Garantieverlängerung

Diese Leistung umfasst je nach Ansicht des Fachmanns den Austausch oder die Reparatur von defekten mechanischen, elektrischen oder elektronischen Teilen; das heißt von jenen Teilen, die eine normale Verwendung des Fahrzeugs, wie sie in der Bedienungsanleitung definiert ist, nicht erlauben würden und dies nicht Folge eines normalen Verschleißes ist („Defekt“). Wenn andere Teile des Fahrzeugs durch diesen Defekt beschädigt werden, werden sie unter den gleichen Bedingungen ersetzt oder repariert. Dieser Service beinhaltet aber nicht den Ersatz von Teilen, die einem normalen Verschleiß unterliegen, und deren Austausch somit nicht in Folge eines Herstellungsfehlers erfolgen muss.

Bei 100%igen Elektrofahrzeugen ist zu beachten, dass einige ihrer Komponenten durch eine erweiterte kommerzielle Garantie abgedeckt sind (siehe Kapitel 1, Artikel 3, Absatz 1.3.2). Die minimale Beibehaltung der Kapazität der Antriebsbatterie von 100% elektrischen Fahrzeugen, die unter diese erweiterte Garantie fallen, beträgt 70%.



7.1.2 Regelmäßige Wartung

Der Vertrag umfasst die Leistungen, die im Serviceplan für die normale Nutzung des Fahrzeugs vorgesehen sind, mit Ausnahme der Leistungen, die im Falle einer intensiven Nutzung gemäß dem Serviceplan vorgesehen sind.

Diese Arbeiten umfassen den Austausch von Teilen, die im Serviceplan vorgesehen sind, wie in dem bei der Übergabe des Fahrzeugs ausgehändigten Übersichtsblatt beschrieben.


7.1.3 (FCA Austria GmbH) Assistance

Leistungsbeschreibung der umfassenden FCA Austria GmbH Assistance siehe Kapitel 2.


7.1.4 Verschleißteile

Diese Dienstleistung umfasst den Ersatz von Verschleißteilen, wenn diese Teile aufgrund ihrer Abnutzung nicht die Funktion erfüllen können, für die sie konstruiert wurden; diese Entscheidung wird nach der Meinung des Fachmanns und/oder einem zu diesem Zweck vorgesehenen Indikator für die Verschleißmessung getroffen. Als Verschleißteile gelten insbesondere: Bremsbeläge, Bremsscheiben, Bremstrommeln, Bremsbacken, Stoßdämpfer, Reifenlaufflächen, Kugelgelenke, Batterien von Fernbedienungen, Kupplung (Mechanismus, Scheibe, Drucklager), Scheibenwischerblätter (maximal ein Set pro Jahr), Sicherungen, Lampen (außer Entladungslampen und LED). Der Austausch folgender Teile / Flüssigkeiten ist vorgesehen, wenn er sich bei einer Wartung als notwendig erweist: Partikelfilter, Kühlerflüssigkeit, Additiv für Partikelfilter, Pannenhilfeset.


7.1.5 Gesundheitszustand der Batterie – ein spezieller Service für Elektrofahrzeuge

Der Vertrag umfasst die Leistungen, die im Serviceplan für die normale Nutzung des Fahrzeugs vorgesehen sind, mit Ausnahme der Leistungen, die im Falle einer intensiven Nutzung gemäß dem Serviceplan vorgesehen sind

Ergibt die Vorabinspektion, dass Reparaturen erforderlich sind, die unter den Vertrag fallen, werden diese von einem für diesen Zweck zugelassenen Mitglied des FCA Austria GmbH-Netzes durchgeführt und von FCA Austria GmbH übernommen. Wenn diese Reparaturen nicht durch den Vertrag abgedeckt sind, wird dem Vertragsinhaber ein Kostenvoranschlag für die Reparatur ausgestellt, und er kann dann wählen, ob er sein Fahrzeug durch das Markennetz oder eine andere Reparaturwerkstatt seiner Wahl reparieren lassen möchte. 


7.1.6 Technische Inspektion


Die folgenden Leistungen werden ausschließlich im Land der Zulassung des Fahrzeugs durchgeführt. Der Unterzeichner, der einen Vertrag mit einer Vertragsdauer von mindestens 48 Monaten abgeschlossen hat und dessen Vertrag noch gültig ist, hat während aufrechten Vertrages die Möglichkeit die §57a Überprüfung bei einem Mitglied des FCA Händlernetzes beauftragen zu lassen.

 

- Ergibt die Vorabinspektion, dass Reparaturen erforderlich sind, die unter den Vertrag fallen, werden diese von einem für diesen Zweck zugelassenen Mitglied des FCA Austria GmbH-Netzes durchgeführt und von FCA Austria GmbH übernommen.

- Wenn diese Reparaturen nicht durch den Vertrag abgedeckt sind, wird dem Vertragsinhaber ein Kostenvoranschlag für die Reparatur ausgestellt, und er kann dann wählen, ob er sein Fahrzeug durch das Markennetz oder eine andere Reparaturwerkstatt seiner Wahl reparieren lassen möchte.


Sobald das Fahrzeug wieder in Betrieb genommen wurde, wird es vom Markennetz einem TÜV-Zentrum seiner Wahl vorgestellt.

Nach der technischen Überprüfung:

- das Fahrzeug erhält die Bescheinigung über die technische Überwachung es wird dann zusammen mit der TÜV-Bescheinigung an den Vertragsinhaber zurückgeschickt, wobei die Kosten für den TÜV von der FCA Austria GmbH getragen werden, oder

- das Fahrzeug besteht die Inspektion nicht, wobei die Kosten für den TÜV von FCA Austria GmbH getragen werden. Wurde das Fahrzeug jedoch außerhalb des Vertragsnetzes der FCA Austria GmbH inspiziert, kann der Vertragsnehmer die FCA Austria GmbH nicht haftbar machen, wenn er die Bescheinigung nicht erhält; die FCA Austria GmbH übernimmt dann nicht die Kosten.

ARTIKEL 7.2 VERTRAGSAUSSCHUSS COMPLETE CARE PREMIUM contracts


Kein Anspruch auf die in diesem Vertrag vorgesehenen Leistungen besteht bei Feststecken des Fahrzeuges (bspw. Im Sand), Versinken des Fahrzeuges, Naturkatastrophen, Vandalismus, Attentaten, Unruhen, Beschlagnahme/Sicherstellung durch staatliche Organe, Kriegsereignissen, Terrorakten, Unfällen, FCA Austria GmbH, Diebstahl, versuchtem Diebstahl Glasbruch oder Glatteis.

Folgende Leistungen werden nicht übernommen:

- Austausch, Montage oder Instandsetzung von nachträglich eingebauten Zubehörteilen und daraus resultierenden Schäden;

- Reparaturen durch Nichtmitglieder des FCA Händlernetzes bzw. Folgeschäden aufgrund einer mangelhaften Instandsetzung;

- Schäden am Fahrzeug durch Verwendung anderer Flüssigkeiten, Teile oder Zubehör als diejenigen des Herstellers oder solche vergleichbarere Qualität;

- die Verwendung ungeeigneter oder minderwertiger Kraftstoffe und die Verwendung jeglicher Zusätze, die vom Hersteller nicht empfohlen werden;

- Schäden durch Naturphänomene, Hagel, Überschwemmung, Blitz, Sturm oder andere atmosphärische Gefahren;

- Schäden durch Unfälle, Brände, Raubüberfälle, Einbrüche, Unruhen Instandsetzung infolge fahrlässigen Verhaltens, Fahrfehler, unsachgemäßer Nutzung des Fahrzeugs (Überladung, auch Passagiere, Rennen etc.) oder infolge von unterlassenen bzw. nicht nach den im FCA Wartungsheft angeführten Wartungsplänen ausgeführten Wartungsarbeiten;

- Insbesondere deckt der Vertrag die Störungen und / oder Entladungen der Antriebs- und Servicebatterien des Fahrzeugs aufgrund einer schlechten elektrischen Verbindung, der Stromversorgung, der elektrischen Installation oder des Stromverbrauchs nicht ab, außer zur Abschlepphilfe wie in Artikel 5 beschrieben;

- Bruch oder Beschädigung von Autoscheiben, Scheinwerfern, Rücklichtern, Blinkern oder Rückspiegeln, der Verlust von Radkappen/Zierleisten oder Fernbedienungen, Türdichtungen;

- alle Leistungen, welche nicht ausdrücklich von dem vom Unterzeichner gewählten Niveau gedeckt sind;

- Arbeiten an der Karosserie bzw. Fahrgastzelle, einschließlich Reinigung (soweit in diesem Vertrag nicht anders vorgesehen) und Instandsetzung der Innenausstattung sowie die Kontrollen im Rahmen der Garantie gegen Durchrostung;

- Instandsetzung Cabrio-Verdeck;

- Suche & Diagnose bei Störgeräuschen;

- Verschlechterungen wie Verfärbungen, Veränderungen oder Verformungen von Teilen und ihrer normalen Alterung aufgrund der Verwendung des Fahrzeugs, seiner Kilometerleistung, seiner geografischen und klimatischen Umgebung, wenn diese Verschlechterung nicht die Folge eines Fabrikationsfehlers ist;.

- Navigationskartenupdates, Nachfüllung von Duftpatronen; das Ersetzen des Tanks bei GNV Fahrzeugen;

- Verschleißarbeiten; Reifen, Räder inkl. Auswuchten, Achsvermessung;

- die direkten oder indirekten Folgen, die sich aus der fehlenden Mitteilung des Mangels durch den Unterzeichner des Fahrzeugs an ein Mitglied des FCA Händlernetzes ergeben;

- die unmittelbaren oder mittelbaren Folgen, die sich aus dem Fehlen einer Antwort des Unterzeichners s auf Rückrufaktionen auf Aufforderung eines Mitglieds des FCA Händlernetzes ergeben;

- die nötigen Zusatzarbeiten, um die auf Grund von nach der Fahrzeugauslieferung auftretenden Gesetzesanpassungen nötigen Konformitätsanpassungen am Fahrzeug durchzuführen;

- Ansprüche auf Rückgängigmachung des Neuwagen-Kaufvertrages (Wandlung), Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Nachlieferung;

- alle sonstigen nicht in diesem Vertrag vorgesehenen Kosten, einschließlich der Kosten, die sich aus der Stilllegung des Fahrzeugs ergeben, wie insbesondere Verlust des Nutzungsrechts usw.


Bei PHEV-Hybrid-, 100%-Elektrofahrzeugen deckt der Vertrag keine Schäden am Fahrzeug, die entstehen durch:

- Traktion über die in der Zulassungsbescheinigung angegebene zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs hinaus oder Verwendung der Antriebsbatterie für andere Zwecke als die Stromversorgung des Fahrzeugs,

- die private Nutzung von Ladekabeln und Ladestationen, die nicht den Spezifikationen des Herstellers entsprechen,

- die Nutzung von öffentlichen Ladestationen, die nicht zertifiziert sind oder nicht den geltenden Normen und Vorschriften entsprechen
 

KAPITEL 8: VERTRAGSBEDINGUNGEN IM FALL EINES FERNKAUFS


Im Falle eines Fernabschlusses des Vertrages ohne physische Anwesenheit des Verkäufers und des Vertragsinhabers am selben Ort hat der Vertragsinhaber, wenn er Verbraucher ist, das Recht, den Vertrag ohne Angabe von Gründen gemäß den folgenden Bedingungen zu widerrufen: Die Widerrufsfrist beginnt an dem Tag, an dem der Vertragsinhaber den Vertrag unterschreibt und endet 14 Tage später. Um sein Widerrufsrecht auszuüben, muss der Vertragsinhaber seinen Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, ein Telefax oder eine E-Mail) an FCA AUSTRIA GMBH + Anschrift + Telefonnummer + Telefaxnummer + E-Mail-Adresse mitteilen. Der Vertragsinhaber kann dafür den nachstehenden Text verwenden, der jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Wenn FCA AUSTRIA GMBH diesen Vertrag widerruft, hat FCA AUSTRIA GMBH dem Vertragsinhaber alle Zahlungen, die erhalten wurden, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Entscheidung über den Widerruf dieses Vertrags FCA AUSTRIA GMBH mitgeteilt wurde. Für diese Rückzahlung wird dasselbe Zahlungsmittel wie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt wurde, verwendet. Es sei denn, es wurde ausdrücklich ein anderes Zahlungsmittel vereinbart; in keinem Fall werden dem Vertragsnehmer wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Der Preis des Vertrages wird ohne Abzug eines Betrages für seine eventuelle Durchführung vor dem Widerruf zurückerstattet.

KAPITEL 9 – VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR KAUFABSCHLUSS AUSSERHALB DER GESCHÄFTSRÄUME 


Hinweis: die folgenden Bestimmungen sind nicht anwendbar, wenn dieser Vertrag auf einer Messe oder Ausstellung abgeschlossen wird, und der Vertragsinhaber hat daher kein Widerrufsrecht.

ARTIKEL 9.1                             ZAHLUNG

The Contract price may not be paid before the end of a period of 7 days after signing the Contract.


ARTIKEL 9.2                         RÜCKTRITTSRECHT

Der Vertragsinhaber hat das Recht, binnen vierzehn Tagen ab dem Tag der Unterzeichnung des Vertrages ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass der Vertragsinhaber die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absendet.

Um sein Widerrufsrecht auszuüben, muss der Vertragsinhaber seinen Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, ein Telefax oder eine E-Mail) an FCA Austria GmbH, Groß-Enzersdorfer Straße 59, 1220 Wien, kontakt-ac@citroen.com mitteilen.

Der Vertragsinhaber kann dafür das nachstehende Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

ARTIKEL 9.3                               AUSWIRKUNGEN DES RÜCKTRITTS

Wenn der Vertragsinhaber von seinem Widerrufsrecht gebraucht macht, hat die FCA Austria GmbH dem Vertragsinhaber alle Zahlungen, die sie von ihm erhalten hat, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die FCA Austria GmbH über den Widerruf dieses Vertrags unterrichtet wurde. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich ein anderes Zahlungsmittel vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Hat der Vertragsinhaber während der Widerrufsfrist Dienstleistungen in Anspruch genommen, so hat er einen angemessenen Betrag zu zahlen, der den bis zu dem Zeitpunkt, zu dem FCA Austria GmbH über den Widerruf dieses Vertrags unterrichtet wird, erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zu den im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.


RÜCKTRITTSFORMULAR


(Bitte füllen Sie dieses Formular nur aus und senden Sie es zurück, wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen).

z.Hd. FCA Austria GmbH, Groß-Enzersdorfer Straße 59, 1220 Wien, kontakt-ac@citroen.com

Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Verkauf der nachstehend aufgeführten Waren (*) / die Erbringung von Dienstleistungen (*):

Bestellt am (*) / erhalten am (*):

Name des/der Verbraucher(s):

Anschrift des/der Verbraucher(s):

Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Papierform):

Datum:

(*) entsprechende Daten einfügen